Satzung

DODO Bürger- und Kulturverein e. V.

in Firmenich - Obergartzem  (Stadt Mechernich)
 

§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „DODO Bürger- und Kulturverein e.V.“ Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Firmenich - Obergartzem  (Stadt Mechernich).
 

§ 2  Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ lt. Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Gaststätte „DODO Treff“  in Firmenich - Obergartzem. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der dörflichen Identität und des kulturellen Lebens im Doppeldorf. Dazu gehört die Unterstützung des Vereinskartells Firmenich - Obergartzem bei der Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshauses. Der Verein verwirklicht seinen Zweck, indem er die Gaststätte „DODO Treff“ selbst betreibt und ihn zu einer sozialen Begegnungsstätte der Bürger und Bürgerinnen des Doppeldorfes und aller am Dorfleben Interessierten entwickelt. Er plant und organisiert Gemeinschaftsaktivitäten der Vereine und der Bürgerinnen und Bürger, führt diese durch oder unterstützt durch Arbeitsleistung oder finanzielle Zuwendungen.

 

§ 3  Finanzmittel und deren Verwendung

Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Auslagenersatz in Höhe der im Interesse des Vereins erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen. Hiervon ausgenommen sind Personen, die für den Betrieb der Gaststätte arbeitsvertraglich beschäftigt werden. Der Vereinszweck wird finanziert durch:

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden

  • Vermögensverwaltung

  • Erlöse aus dem Betrieb der Gaststätte

  • Erlöse aus wirtschaftlichen Aktivitäten, wie Musik- und Theaterveranstaltungen, Märkten und anderen dörflichen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist überparteilich und nicht wirtschaftlich oder konfessionell gebunden.


§ 4  Mitgliedschaft

1. Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muß nicht begründet werden. Dem Bewerber steht eine Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Betrages beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30. September des Jahres eingehen. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören insbesondere vereinsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr, die auch nach zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmvollmachten sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

Der Vorstand ist verantwortlich für: 

  • die Führung der laufenden Geschäfte

  • die Ausführung der Beschlüsse derMitgliederversammlung

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens

  • die Austellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr

  • die Buchführung                                  

  • die Erstellung des Jahresberichts

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung


Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 

§ 7 Vergütung des Vorstands und Aufwandsersatz

Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von 2 Jahren. Dieser überprüft am Ende des Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Quartal abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung und die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähg.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstands 

  • Festsetzung und Höhe des Jahresbeitrags

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungn und die Auflösung des Vereins.


Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesen-heit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungs-leiter bestimmt den Protokollführer.
 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich bzw. per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder fernmündlich oder per E-Mail ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt haben.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Intersse des Vereins erforderlich scheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen gefordert wird.
 

§ 12 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
 

§ 13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem Vereinskartell des Doppeldorfes Firmenich - Obergartzem zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05. August 2020 beschlossen. Sie tritt nach Prüfung durch das zuständige Finanzamt Schleiden und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

Firmenich - Obergartzem, den 01.08.2020